24 Stunden Betreuung zu hause kosten

Die monatlichen Kosten hängen von Ihren Ansprüchen ab. Sie sind abhängig von den Sprachkenntnissen und der Qualifikation der Betreuerin sowie Anzahl der zu pflegenden Personen. Kost und Logis sind für die Betreuungskräfte frei. Zusätzliche Erfordernisse in Bezug auf z. B. nächtlicher Arbeit, die Betreuung weiterer Personen im selben Haushalt oder Spezialqualifikationen, werden bei der Erstellung Ihres individuellen Angebotes berücksichtigt. Die Beratung ist für Sie vor Vertragsabschluss kostenlos und selbstverständlich unverbindlich.

Zuschüsse und Kostenerstattung

Die Kosten für die Betreuungskraft müssen Sie nicht alleine tragen. Seit dem 01.01.2017 werden pflegebedürftige Personen einem von fünf Pflegegraden zugeordnet. Nach dieser Zuordnung bemisst sich die Höhe des Zuschusses, welchen Sie durch die Pflegekasse erhalten.

Wer legt den Pflegegrad fest?

Der Pflegegrad wird durch den medizinischen Dienst der Kasse festgelegt. Mithilfe des neuen Begutachtungsverfahrens (NBA) wird die Pflegebedürftigkeit anhand von sechs Modulen festgelegt, u. a. werden die Mobilität und die Möglichkeit der Selbstversorgung bewertet. Für jeden Bereich vergibt der Gutachter Punkte. Diese werden am Ende aufaddiert, aus dieser Summe ergibt sich die Einstufung des Pflegegrades. Ziel dieser Reform ist es, die Benachteiligung von Personen mit Demenz gegenüber körperlich erkrankten Versicherten zu beseitigen. Alle bereits mit einer anerkannten Pflegestufe bewerteten Pflegebedürftigen werden nicht erneut begutachtet. Bei ihnen wird von Seite der Krankenkasse automatisch eine Einstufung in den nächsthöheren Pflegegrad. bei Demenzerkrankten den Übernächsten, vorgenommen.

Wir helfen Ihnen, bezahlbar ein lebenswürdiges Umfeld zu erhalten. Nachfolgend eine Aufstellung über die Leistung der Pflegekassen für die jeweiligen Pflegegrade.

Pflegegrad 1                             €      0,-  monatlich
Pflegegrad 2                             € 316 ,-  monatlich
Pflegegrad 3                             € 545 ,-  monatlich
Pflegegrad 4                             € 728 ,-  monatlich
Pflegegrad 5                             € 901 ,-  monatlich

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistung. Es besteht allerdings ein Anspruch auf € 125,- monatlich als Kostenerstattung für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Der Anspruch auf Pflegegeld wird reduziert (und kann unter Umständen vollumfänglich entfallen), soweit Sie Pflegesachleistungen und/oder eine Kombination von Geldleistung und Sachleistung (sog. Kombinationsleistung) in Anspruch nehmen. Weitere Hinweise zum Verhinderungspflegegeld und Steuererleichterungen finden Sie am Ende dieser Seite.


Welche Zuschüsse und Förderungen gibt es?

Verhinderungspflege

Es können bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen nach §39 SGB XI bis zu € 1.612,- Leistungen für Verhinderungspflege (bei Verhinderung einer Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen) jährlich in Anspruch genommen werden. Als Mindestanforderung für diese Leistung, die über einen maximalen Zeitraum von 42 Kalendertagen in Anspruch genommen werden kann, ist ein Pflegegrad 2 festgeschrieben. Außerdem muss sich die zu pflegende Person seit mindestens 6 Monaten in der häuslichen Pflege befinden. Darüber hinaus können 50% des Leistungsbetrages der Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege (bis zu 806,- € jährlich) ausgegeben werden. Damit steigt die Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 2.418,- € pro Jahr.

Steuererleichterung

Kosten der häuslichen Pflege- und Betreuungsleistungen können unter Umständen steuermindernd geltend gemacht werden.

Sie sind gleichzeitig Auftraggeber und Empfänger der Pflege-/Betreuungsleistung:

In diesem Fall ist eine steuerliche Berücksichtigung als haushaltnahe Dienstleistung gem. § 35a EStG möglich. Hierdurch können 20 % der geleisteten Aufwendungen für die haushaltsnahe Dienstleistung (hier: einer 24h-Betreuungskraft), höchstens jedoch EUR 4.000 jährlich (dies entspricht wirtschaftlich bis zu EUR 333 monatlich), direkt von der zu leistenden Einkommenssteuer abgezogen werden. Voraussetzungen für diesen Steuerabzug sind unter anderem, dass die Pflegekraft die Dienstleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbringt und dass zu versteuernde Einnahmen in entsprechender Höhe erklärt werden, von denen der Betrag abgezogen werden kann.

Sie sind Auftraggeber der Pflege-/Betreuungsleistung für Ihre Eltern:

In diesem Fall können Aufwendungen für Betreuungskräfte unter gewissen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG einkommensteuerlich abgezogen werden. Dies ist in jedem Einzelfall individuell durch Ihren steuerlichen Berater zu prüfen. Darüber hinaus gibt es alternativ zu einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung den Pflege-Pauschbetrag für Angehörige in Höhe von EUR 924 im Kalenderjahr gem. § 33b Abs. 6 EStG, Einzelheiten zu den Voraussetzungen und der Höhe der in Frage kommenden Steuervergünstigungen stimmen Sie bitte mit Ihrem steuerlichen Berater ab. Für weitere Informationen zum Thema Pflege und Zuschüsse sprechen Sie uns gerne an oder kontaktieren Sie uns. Die vorstehenden rechtlichen und steuerlichen Informationen sind unverbindlich. Für verbindliche Informationen zum Thema Zuschüsse/Verhinderungsgeld und Steuererleichterungen sprechen Sie Ihre Pflegeversicherung/Pflegekasse und/oder Ihren Steuerberater an.

* insofern keine Reduzierung des Pflegegeldes, etwa durch Inanspruchnahme von Pflegesachdienstleistungen oder Kombination von Geldleistung und Sachleistung vorliegt ** Zusätzliche Förderung durch sog. Verhinderungspflege und/oder Steuererleichterungen möglich, siehe unten. Zzgl. werden Reisekosten für die Betreuungskraft berechnet, die für An- und Abreise i.d.R. zusammen bei 150,- € liegen.