24 Stunden Betreuung

Kann ich mir die 24 Stunden Betreuung leisten?

Es gibt verschiedene Förderungen und Zuschüsse, die es Ihnen ermöglichen sich eine 24 Stunden Betreuung zu buchen.

Welche Zuschüsse und Förderungen gibt es?

Verhinderungspflege

Es können bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen nach §39 SGB XI bis zu € 1.612,- Leistungen für Verhinderungspflege (bei Verhinderung einer Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen) jährlich in Anspruch genommen werden. Als Mindestanforderung für diese Leistung, die über einen maximalen Zeitraum von 42 Kalendertagen in Anspruch genommen werden kann, ist ein Pflegegrad 2 festgeschrieben. Außerdem muss sich die zu pflegende Person seit mindestens 6 Monaten in der häuslichen Pflege befinden. Darüber hinaus können 50% des Leistungsbetrages der Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege (bis zu 806,- € jährlich) ausgegeben werden. Damit steigt die Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 2.418,- € pro Jahr.

Steuererleichterung

Kosten der häuslichen Pflege- und Betreuungsleistungen können unter Umständen steuermindernd geltend gemacht werden.

Sie sind gleichzeitig Auftraggeber und Empfänger der Pflege-/Betreuungsleistung:

In diesem Fall ist eine steuerliche Berücksichtigung als haushaltnahe Dienstleistung gem. § 35a EStG möglich. Hierdurch können 20 % der geleisteten Aufwendungen für die haushaltsnahe Dienstleistung (hier: einer 24h-Betreuungskraft), höchstens jedoch EUR 4.000 jährlich (dies entspricht wirtschaftlich bis zu EUR 333 monatlich), direkt von der zu leistenden Einkommenssteuer abgezogen werden. Voraussetzungen für diesen Steuerabzug sind unter anderem, dass die Pflegekraft die Dienstleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbringt und dass zu versteuernde Einnahmen in entsprechender Höhe erklärt werden, von denen der Betrag abgezogen werden kann.

Sie sind Auftraggeber der Pflege-/Betreuungsleistung für Ihre Eltern:

In diesem Fall können Aufwendungen für Betreuungskräfte unter gewissen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG einkommensteuerlich abgezogen werden. Dies ist in jedem Einzelfall individuell durch Ihren steuerlichen Berater zu prüfen. Darüber hinaus gibt es alternativ zu einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung den Pflege-Pauschbetrag für Angehörige in Höhe von EUR 924 im Kalenderjahr gem. § 33b Abs. 6 EStG, Einzelheiten zu den Voraussetzungen und der Höhe der in Frage kommenden Steuervergünstigungen stimmen Sie bitte mit Ihrem steuerlichen Berater ab. Für weitere Informationen zum Thema Pflege und Zuschüsse sprechen Sie uns gerne an oder kontaktieren Sie uns. Die vorstehenden rechtlichen und steuerlichen Informationen sind unverbindlich. Für verbindliche Informationen zum Thema Zuschüsse/Verhinderungsgeld und Steuererleichterungen sprechen Sie Ihre Pflegeversicherung/Pflegekasse und/oder Ihren Steuerberater an.

* insofern keine Reduzierung des Pflegegeldes, etwa durch Inanspruchnahme von Pflegesachdienstleistungen oder Kombination von Geldleistung und Sachleistung vorliegt ** Zusätzliche Förderung durch sog. Verhinderungspflege und/oder Steuererleichterungen möglich, siehe unten. Zzgl. werden Reisekosten für die Betreuungskraft berechnet, die für An- und Abreise i. d. R. zusammen bei ca. 250,- € liegen.

  1. Der Weg zum Pflegegrad
  2. Pflegeberatungen:
    • Pflegeberatung (§ 7a SGB XI)
    • Pflegekurs (§ 45a SGB XI)
    • Pflegeschulung (§ 45a SGB XI)
    • Beratungseinsatz (§ 37 Abs. 3 SGB XI)
  1. Pflegegrade (§ 15 SGB XI V. m. § 14 Abs. 3 SGB XI)
    • Ermittlung
    • Pflegegrad 1
    • Pflegegrad 2
    • Pflegegrad 3
    • Pflegegrad 4
    • Pflegegrad 5
  2. Leistungen bei häuslicher Pflege
    • Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)
    • Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI)
    • Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI)
    • Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
    • Pflegehilfsmittel (§ 40 2 SGB XI)
    • Hausnotruf (§ 78 SGB XI)
    • Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI)
  3. Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
    • Tagespflege, Nachtpflege (§ 41 SGB XI)
    • Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
  4. Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI)
  5. Leistungen für Pflegepersonen
    • Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44 SGB XI)
    • Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a SGB XI)
    • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45 SGB XI)
  1. Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag,

Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe

Entlastungsbeitrag (§ 45b SGB XI)

  1. Pflege mittels Unterstützung einer 24-Stunden-Pflegekraft
    • Wie wo bekomme ich eine 24-Stunden-Pflege her?
    • Was leistet eine 24-Stunden-Pflege zu Hause?
    • Finanzierung der 24-Stunden-Pflegekraft durch Eigenleistung

Beispielrechnung bei Pflegegrad 3

  • Finanzierung der 24-Stunden-Pflegekraft mittels Pflegewohngeld
    • Was passiert, wenn das Geld nicht reicht?
    • Was ist Pflegewohngeld?
    • Was ist Elternunterhalt?
    • Antragstellung von Pflegewohngeld
    • Prüfungsverfahren
    • Berechnung Pflegewohngeld an einem Beispiel
    • Steuerliche Auswirkungen
  1. Übersicht der Leistungen

1.   Der Weg zum Pflegegrad

Mit der Novellierung des Pflegestärkungsgesetzes im Jahre 2017 ist ein neuer Begriff der Pflegebedürftigkeit und die damit verbundene Feststellung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen erschaffen worden. Zudem wurde aus dem Begriff der Pflegestufe nunmehr der Pflegegrad.

Es gilt seitdem 01.01.2017 nicht mehr das „Minutenprinzip“, sondern die Pflegebedürftigkeit bemisst sich ausschließlich am Grad der Beeinträchtigung von Fähigkeiten und Selbstständigkeit. Grundlegend heißt dies im Umkehrschluss, dass körperlich beeinträchtigte Pflegebedürftige nun auch gleichberechtigte Berücksichtigung im Leistungskatalog der Pflegeversicherung finden, wie Personenkreise, welche Einschränkungen aufgrund kognitiver Erkrankung oder psychischer Störung aufweisen.

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist gesetzlich definiert im § 14 SGB XI; dort sind div. begründete Kriterien aufgelistet.

Für die Antragstellung zum Zwecke der Feststellung der Pflegebedürftigkeit empfiehlt es sich, den Antrag von der zuständigen Pflegeversicherung übermitteln zu lassen oder alternativ haben einige Pflegekassen diesen bereits im Download-Bereich der Homepage integriert.

Generell gilt, je mehr Details der Pflegekasse bereits im Vorfeld mitgeteilt werden, um- so hilfreicher ist dies für den bevorstehenden Begutachtungstermin des Medizinischen Dienstes er Krankenkassen, kurz MDK. Dieser Termin findet in der Regel im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen/Versicherten statt und wird zuvor koordiniert. Es bietet sich an, dass ein Angehöriger oder Vertreter eines Sozialverbandes beim Termin vor Ort ist, denn das 4-Augen-/ 4-Ohren-Prinzip kann sehr hilfreich sein. Es werden neben einem auf die geistigen, kognitiven Fähigkeiten gerichtetes Gespräch geführt und Greif-, Geh- und Stehübungen vorgenommen, um die körperlichen Möglichkeiten einzugrenzen. Die Wohnbedingungen, also baulichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der körperlichen Einschränkung, werden begutachtet genauso wie vorhandenes eigenbeschaffte Hilfsmittel dokumentiert.

Eine wichtige Rolle bei der Bewertung von Pflegegraden spielen die pflegeerschweren- den Faktoren, da diese Auswirkungen auf die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen haben.

Als pflegeerschwerende Faktoren sind anerkannt:

  • Körpergewicht über 80kg,
  • Atem- und Schluckbeschwerden sowie Störungen der Mundmotorik,
  • hochgradige Spastik,
  • Versteifung großer Gelenke,
  • Extremitätenfehlstellungen,
  • eingeschränkte Belastbarkeit infolge schwerer Herz-Lungen-Störungen, B. Ödeme,
  • Abwehrverhalten, fehlende Kooperation infolge geistiger Behinderungen oder psychischen Erkrankungen
  • starke Beeinträchtigung der Sinneswahrnehmung (Hören und Sehen)

 

2.   Pflegeberatungen:

 Die Pflegekassen haben die Pflicht ihre Versicherten bzw. die Angehörigen bezüglich aller mit der Pflegebedürftigkeit bestehenden Fragen mit Informationen zu versehen und diesbezüglich Aufklärungsbedarf zu leisten. Insbesondere hat der Versicherte unmittelbar nach Eingang des Antrages auf Pflegeleistung einen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung gem. § 7a SGB XI. Die Durchführung erfolgt durch Pflegefachberater.

Der Ablauf dieses Beratungsprozesses einer Pflegeberatung ist in § 7a SGB XI normiert und folgt einem festen Schema, welches folgende Oberbegriffe beinhaltet:

  • Ermittlung des Hilfe- und Unterstützungsbedarfs,
  • Beratung zu Hilfe- und Unterstützungsbedarf,
  • Erstellung eines auf den Versicherten abgestimmten und individuellen Versorgungsplan,
  • Unterstützende Mitwirkung bei der Umsetzung des Versorgungsplans,
  • Begleitung und Anpassung des Versorgungsplans,
  • Beratung über Leistungen der Pflegekassen zur Entlastung der Pflegepersonen
  • Ende der Pflegeberatung Wiederholungsberatung

Unter dem Begriff Pflegeberatung fallen unterschiedliche Beratungs- und Schulungsvarianten, die unterschiedlichen Zielgruppen ansprechen und einen unterschiedlichen Zweck verfolgen.

Unterschiedliche Pflegeberatungen im Überblick:

2.1  Pflegeberatung (§ 7a SGB XI)

  • Zweck: Organisation von Pflege und Leistungsansprüche
  • Zielgruppe: Personen mit Pflegegrad & Angehörige
  • Ort: B. in Pflegestützpunkten
  • Teilnehmerkreis: individuelle Beratung
  • Termine/Turnus: unmittelbar nach Antragstellung bis zur bedarfsgerechten

 

2.2  Pflegekurs (§ 45a SGB XI)

  • Zweck: Themenbezogener, theoretischer Überblick zu Themen,
  • Zielgruppe: Ehrenamtliche, Angehörige, Interessierte
  • Ort: Volkshochschulen, Sozialstationen,
  • Teilnehmerkreis: Gruppenkreis
  • Termine/Turnus: terminierte Vortragsveranstaltung

 

2.3  Pflegeschulung (§ 45a SGB XI)

  • Zweck: Vermittlung von praktischem Wissen wie B. Bettlagerung, Heben, aber auch Pflegefinanzierung,
  • Zielgruppe: Ehrenamtliche, Angehörige, Interessierte
  • Ort: im Hause des Pflegebedürftigen
  • Teilnehmerkreis: Individualberatung
  • Termine/Turnus: je nach Themenbereich

 

2.4  Beratungseinsatz (§ 37 Abs. 3 SGB XI)

  • Zweck: Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege durch Angehörige bei Bezug von Pflegegeld (verpflichtend)
  • Zielgruppe: Personen mit Pflegegrad, die Pflege ausführende Angehörige sowie Pflegekassen
  • Ort: im Hause des Pflegebedürftigen
  • Teilnehmerkreis: Individualberatung
  • Termine/Turnus: je nach Pflegegrad (Pflegegrad 1 freiwillig, Pflegegrad 2 und 3 alle sechs Monate verpflichtend, Pflegegrad 4 und 5 alle drei Monate verpflichtend)

Für alle Pflegeberatungsleistungen gilt:

Die Abrechnung erfolgt zu Lasten der Pflegekasse.

 

3.   Pflegegrade (§ 15 SGB XI i. V. m. § 14 Abs. 3 SGB XI) 

3.1  Ermittlung

 Die Kriterien für die Pflegebegutachtung sind in § 15 SGB XI i. V. m. § 14 Abs. 3 SGB XI aufgeführt und sind in Modulen aufgeschlüsselt:

  1. Mobilität mit 10 Prozent,
  2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
  1. Selbstversorgung mit 40 Prozent,
  2. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
  3. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15

Die Bereiche außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung werden gleichfalls berücksichtigt.

 

3.2  Pflegegrad 1

 Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegrad 1 ist eine „geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten“.

Gemäß § 15 Abs. 3 SGB XI müssen zwischen 12,5 und unter 27 Gesamtpunkte ermittelt werden.

3.3  Pflegegrad 2

 Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegrad 2 ist eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten“.

Gemäß § 15 Abs. 3 SGB XI müssen zwischen 27 und unter 47,5 Gesamtpunkte ermittelt werden.

 

3.4  Pflegegrad 3

 Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegrad 3 ist eine „schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten“.

Gemäß § 15 Abs. 3 SGB XI müssen zwischen 47,5 und unter 70 Gesamtpunkte ermittelt werden.

 

3.5  Pflegegrad 4

 Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegrad 4 ist eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten“.

Gemäß § 15 Abs. 3 SGB XI müssen zwischen 70 und unter 90 Gesamtpunkte ermittelt werden.

 

3.6  Pflegegrad 5

 Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegrad 5 ist eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten“.

Gemäß § 15 Abs. 3 SGB XI müssen zwischen 90 und unter 100 Gesamtpunkte ermittelt werden.

 

4.   Leistungen bei häuslicher Pflege

 Bei Feststellung der Pflegebedürftigkeit bzw. Bewilligung von Pflegegeld benötigt der Leistungsträger, also die Pflegekasse, welche Leistungen bezogen werden sollen:

  • Pflegesachleistungen,
  • Pflegegeld,
  • Kombileistung, also Kombination aus Pflegesachleistungen und Pflegegeld oder
  • stundenweise Versorgung in einer Pflegeeinrichtung (Stichwort Tages- und Nachtpflege)

 

4.1  Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)

 Unter dem Begriff Pflegesachleistungen verstehen sich alle pflegerischen Hilfen, die weder von im Rahmen der Angehörigenpflege bzw. selbst beschafften Pflegekraft noch durch eine stationäre Pflege erbracht werden. In der Regel wird die Pflegesachleistung für die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst im Wege der Direktzahlung mit der Krankenkasse abgerechnet.

Gem. § 36 Abs. 3 SGB XI beträgt die Pflegesachleistung Leistungen bis zu einem Gesamtwert von

  • 689,00 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
  • 298,00 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
  • 612,00 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 und
  • 995,00 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

 

4.2  Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI)

 Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.

Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

  • 316,00 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2
  • 545,00 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3
  • 728,00 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4
  • 901,00 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5

 

4.3  Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI)

 Die Leistungsarten Pflegegeld (§ 37 SGB XI) und Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) können auch miteinander kombiniert werden. Er erfolgt dann eine nachschüssige Auszahlung des Leistungsbetrages, da das Pflegegeld um den prozentualen Anteil, der für die Sachleistung verwendet wird, verringert wird.

 

4.4  Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

Der Ausfall einer selbst beschafften Pflegeperson, meistens sind die Angehörigen, kann fatale Folgen für die Sicherstellung des Pflegebedarfs haben. Als Pflegeperson sind gemeint: Angehörige, Lebenspartner, Bekannte, Nachbar und sonstige Personen, die den Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld pflegen.

Ein Pflegebedürftiger hat bei Vorliegen eines solchen Falles ab dem Pflegegrad 2 für die Dauer von jährlich 42 Kalendertagen Anspruch auf Verhinderungspflege.

Voraussetzung für die Gewährung von Verhinderungspflege ist, neben Pflegegrad 2 und höher, dass der Pflegebedürftige vor der erstmaligen Verhinderung mind. sechs Monate gepflegt wurde. Die Zeit des Pflegegrades 1 wird angerechnet.

Bei der Berechnung der Höhe der Verhinderungspflege wird wie folgt unterschieden:

  • bei Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst, entfernte Verwandte, Nachbarn ä., beträgt die Verhinderungspflege 1.612,00 Euro
  • bei Übernahme der Verhinderungspflege durch nahe Angehörige wird die Ver- hinderungspflege in Höhe des Pflegegrades ausgekehrt.

Bei der stundenweisen Verhinderungspflege (max. 8 Stunden) wird das Pflegegeld in voller Höhe ausgekehrt und hat keinen Einfluss auf die Gewährung von Pflegegeld.

Zudem kann der hälftige Betrag aus dem Kontingent der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege übertragen werden, sodass als Betrag für die Verhinderungspflege ein Betrag in Höhe von 2.418,00 Euro ausgekehrt werden kann.

Nicht beantragte Leistungen aus der Verhinderungspflege verjähren nach vier Jahren.

 

4.5  Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 2 SGB XI)

 Gemäß § 40 Abs. 2 SGB XI gehen die Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zu Lasten der Pflegekassen. Unter Pflegehilfsmittel sind diesbezüglich Verbrauchsmaterialien zu verstehen wie z. B. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Windeln, Bettauflagen, u. a.). Der Betrag ist auf 40,00 Euro gedeckelt. Aufgrund der pandemiebedingten Auswirkungen wurde der Betrag für bis zum 31.12.2021 auf 60,00 Euro erhöht.

 

4.6  Hausnotruf (§ 78 SGB XI)

 Als Pflegehilfsmittel ist auch der Hausnotruf offiziell anerkannt, vgl. Pflegehilfsmittelverzeichnis nach § 78 Abs. 1 SGB XI i. V. m § 139 SGB V. Nach Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung verbleibende ungedeckte Aufwendungen für die Einrichtung eines Hausnotrufs sowie die laufenden Aufwendungen für eine 24-Stunden-Rufbereitschaft einschließlich Schlüsselhinterlegung sind aus Mitteln der Hilfe zur Pflege zu übernehmen. Dies betrifft bereits auch Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1. Die Nutzungsgebühren werden mit bis zu 23,00 Euro monatlich bezuschusst, die einmalige Anschlussgebühr (Installation) mit 10,49 Euro.

Voraussetzung ist:

  • dem Pflegebedürftigen ist Pflegegrad 1 bewilligt worden;
  • dass der Pflegebedürftige nahezu ganztätig alleinlebend ist und jederzeit mit einer Notsituation aufgrund des Pflege- bzw. Gesundheitszustands zu rechnen ist und
  • der Pflegebedürftige voraussichtlich aufgrund seines Pflege- bzw. Gesundheitszustandes in einer Notsituation keine Hilfe mit einem herkömmlichen Telefon ordern kann oder
  • der Pflegebedürftige mit jemandem zusammenlebt, der in einer Notfallsituation körperlich, gesundheitlich oder geistig nicht in der Lage ist, Hilfe anzufordern.

 

4.7  Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI)

 Die Gewährung von finanziellen Zuschüssen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen ist in § 40 Abs. 4 SGB XI geregelt. Dieser Betrag kann für einmal in Höhe von 4.000,00 Euro beantragt werden und wird im Einzelfall bewilligt, wenn die häusliche Pflege durch die Maßnahme ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Auch verschiedene Einzelmaßnahmen zusammen gelten als eine Maßnahme im Sinne des Gesetzes.

Verändert sich die Pflegebedürftigkeit mit der Folge, dass weitere Umbaumaßnahmen notwendig werden, kann erneut ein Antrag auf Zuschuss gestellt werden.

Möglich wäre die Gewährung dieser Leistung z. B. für einen Badumbau, die Installation eines Treppenlifts oder Aufzugs, Handläufe für den Treppengang, Rollstuhlrampen, Türvergrößerung o. ä.

Als Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen kann auch ein Umzug in eine behinderten-/seniorengerechte Wohnung (nicht Pflegeheim) im Wege der Einzelfallentscheidung bewilligt werden. Hierbei ist anzumerken, dass hierbei ausschließlich die verauslagten Kosten eines Umzugsunternehmens abgerechnet werden können, keine Entsorgung o. ä.

 

5.   Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege 

5.1  Tagespflege, Nachtpflege (§ 41 SGB XI)

 Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.

Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück (Stichwort Rollstuhltaxi).

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.

Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat

  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesamtwert bis zu 689,00 Euro,
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 einen Gesamtwert bis zu 298,00 Euro,
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 einen Gesamtwert bis zu 612,00 Euro,
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 einen Gesamtwert bis zu 995,00 Euro.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.

 

5.2  Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)

 Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Um- fang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

Typisch ist diese Variante beim krankheitsbedingten Ausfall der Pflegeperson, Urlaubs- begehr der Pflegeperson ohne Überbrückung von Verhinderungspflege oder auch Entlassung aus dem Krankenhaus und fehlende Pflegevoraussetzungen vor Ort.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.612,00 Euro im Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1.612,00 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI auf insgesamt bis zu 3.224,00 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.

Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI angerechnet.

 

6.   Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI)

 Pflegebedürftige haben gem. § 43 SGB XI Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.

Weitere Einzelheiten hierzu insbesondere über Kostenaufwand etc. erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Pflegekasse oder beim Pflegeheim Ihrer Wahl.

 

7.   Leistungen für Pflegepersonen

7.1  Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44 SGB XI)

Mit der Novellierung des Pflegestärkungsgesetzes hat der Gesetzgeber insbesondere zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen die – lange überfälligen – Leistungen deutlich verbessert.

Gemäß § 44 SGB XI werden von der Pflegekassen für Pflegepersonen, die einen Pflege- bedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, Leistungen zur sozialen Sicherung erbracht. Die Pflegekassen zahlen dazu Beiträge an die Rentenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung. Jedoch darf die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein.

Neben dem Mindestpflegegrad von Pflegegrad 2 muss die häusliche Pflege wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche erbracht werden. Die Rentenanwartschaften werden nur gutgeschrieben, wenn sich die Pflegezeit über zwei Monate und mehr erstreckt hat.

 

7.1  Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a SGB XI)

 Pflegebedürftige Angehörige, welche neben der Pflegetätigkeit noch eine max. 30 Wochenarbeitsstunden betragende Berufstätigkeit ausüben, haben einen Rechtsanspruch darauf der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage fernzubleiben und für eine bis zu sechs Monate dauernde Pflegezeit von der Arbeit freigestellt zu werden. Der Anspruch besteht unabhängig von der Beschäftigtenzahl des Betriebes, also auch in Kleinbetrieben.

Diese gesetzliche Regelung ist unter dem Begriff „Vereinbarung von Berufstätigkeit und familiärer Pflege naher Angehöriger“ in § 44a SGB XI normiert. Alternativ hat der Arbeitgeber auch die Vereinbarung einer temporären Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen, wenn der pflegende Angehörige dies wünscht. Als nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes gelten:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und

Nur in ausgesprochenen Akutfällen kann der beruflichen Tätigkeiten spontan ferngeblieben werden. Im konkreten Fall muss die Notwendigkeit einer pflegerischen Versorgung bestehen und kann nur einmal je pflegebedürftigen Angehörigen bzw. einmal pro Pflegefall der Fall sein.

 

7.2  Pflegekurse    für     Angehörige     und     ehrenamtliche     Pflegepersonen (§ 45 SGB XI)

 Pflegende Angehörige haben die Möglichkeit die Fertigkeiten zur Durchführung einer eigenständigen Pflege ihrer Angehörigen mittels Pflegekurse zu vertiefen bzw. sich entsprechende Tipps und Tricks vermitteln zu lassen. Für die pflegenden Angehörigen sind diese Pflegekurse auf freiwilliger Basis; die Pflegeversicherung hingegen muss das Angebot erteilen und die Kosten hierfür übernehmen. Die unentgeltlichen Kurse sind vorgesehen, das soziale Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingten körperlichen und seelischen Belastungen zu mindern und ihrer Entstehung vorzubeugen.

 

8.   Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe

8.1 Entlastungsbeitrag (§ 45b SGB XI)

 Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 in häuslicher Pflege haben Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, mithin auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 Euro monatlich.

Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.

Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von

  • Betreuungsangebote für an Demenz erkrankte Menschen,
  • Tagesbetreuung in Kleingruppen
  • Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen (Reinigung des unmittelbaren Lebensbereichs des Pflegebedürftigen, Wäsche, Einkaufen, ä.)
  • Dienste der Alltagsbegleitung (Gespräche, Spielekreise, Spaziergänge, Begleitung zu Arztterminen oder Seniorengruppen)

Die Leistung kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

 

9.   Pflege mittels Unterstützung einer 24-Stunden-Pflegekraft

9.1  Wie bzw. wo bekomme ich eine 24-Stunden-Pflege her?

 Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten. An dieser Stelle wird ausschließlich die Möglichkeit im Wege des Entsendemodells vorgestellt.

Als Pflegebedürftiger (oder Angehöriger eines Pflegebedürftigen) nehmen Sie Kontakt mit einer Agentur (24h@betreuung-heiligenpahl.com) auf. Nach einer Beratung über den Pflegebedarf und die Wunschleistungen erhalten Sie Angebote von der für Sie zuständigen Betreuungsagentur, die die Angebote bei Entsendeunternehmen angefordert hat. Die Pflegekräfte werden nach den Maßgaben des Heimatlandes angestellt (Steuern, Sozialabgaben, Versicherungen, etc.) und zur Pflegezwecken nach Deutschland entsendet. Stetiger Ansprechpartner ist die deutsche Agentur, dies gilt für die komplette Abwicklung (Buchung, An- und Abreise, etc.) und die Kommunikation.

 

9.2  Was leistet eine 24-Stunden-Pflege zu Hause?

 Die 24-Stunden-Pflege gewährleistet insbesondere die Unterstützung überwiegend im häuslichen Umfeld, als bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, aber auch bei der Grund- pflege des Pflegebedürftigen. Darüber hinaus kann durch die 24-Stunden-Pflege die Mobilisierung der Betroffenen, also die sogenannte „aktivierende Pflege“ erfolgen, die sich mitunter in Spaziergängen, Begleitung zu Freizeitaktivitäten etc. wiederfinden kann.

Wichtig: Tätigkeiten der sogenannte „medizinischen Behandlungspflege“ (z. B. Blut- druckmessen, Kompressionstrümpfe an- und ablegen, Injektionsgabe) müssen durch eine examinierte Pflegekraft z. B. eines ambulanten Pflegedienstes durchgeführt wer- den.

Medizinische Behandlungspflege wird vom behandelnden Haus- oder Facharzt verordnet und ist eine Leistung der Krankenkasse; hierfür wird nicht über das Budget der Pflegekasse aufgebraucht.

 

9.3  Finanzierung der 24-Stunden-Pflegekraft durch Eigenleistung

 Aufgrund des hiesigen Mindestlohngesetzes wird eine ausländische Pflege- und Betreuungskraft nicht unter 2.000,00 Euro pro Monat beauftragt werden können.

Die monatlichen Kosten hängen von den Ansprüchen ab. Sie sind abhängig von den Sprachkenntnissen und der Qualifikation der ausländische Pflege- und Betreuungskraft. Die genauen Preise sind individuell von den Agenturen vorgegeben und können variieren.

Gute Betreuungskräfte mit geringen Deutschkenntnissen werden schon ab € 2.300,- pro Monat vermittelt. Zusätzlich entstehen Kosten für die An- und Abreise mit dem Bus. Diese liegen zwischen € 180,- und € 300,-. 

Für die Betreuung von zwei Personen erheben die Agenturen einen Aufschlag von € 200,- bis € 300,-. Sollte eine zweite Person im Haushalt wohnen, aber nicht betreuungsbedürftig sein, wird ein Aufschlag von rund € 100,- erhoben.

Die meisten Agenturen berechnen Feiertagszuschläge, damit die Betreuungskräfte auch Weihnachten, Ostern usw. beim Patienten bleiben. Die kostenpflichtigen Feiertage sind in den Verträgen aufgeführt. 

Kost und Logis sind für die Pflegekräfte frei.

Zusätzliche Erfordernisse in Bezug auf z. B. nächtlicher Arbeit, die Betreuung weiterer Personen im selben Haushalt oder Spezialqualifikationen, werden bei der Erstellung des individuellen Leistungskatalogs berücksichtigt.

Beispielrechnung bei Pflegegrad 3:

Monatliche Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung bei Pflegegrad 3 (ohne Pflegedienst):

Kosten Betreuungskraft mit geringen Deutschkenntnissen                        2.300,00 Euro

Fahrtkosten für An- und Abreise (anteilig monatlich)                              +     200,00 Euro

Pflegegeld bei Pflegegrad 3                                                                    ./.     545,00 Euro

Verhinderungspflegegeld                                                                        ./.     134,33 Euro

Kurzeitpflegegeld                                                                                     ./.      67,16 Euro

Mögliche Steuervergünstigung                                                               ./.     150,00 Euro

verbleibender Eigenanteil                                              1.603,51 Euro

 

Monatliche Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung bei Pflegegrad 3 (mit Pflegedienst):

Kosten Betreuungskraft mit geringen Deutschkenntnissen                        2.300,00 Euro

Fahrtkosten für An- und Abreise (anteilig monatlich)                              +     100,00 Euro

Kosten für ambulanten Pflegedienst (4x wöchentlich), geschätzt           +     600,00 Euro

Pflegegeld bei Pflegegrad 3 (61,48 Prozent aus 545,00 Euro)                ./.     335,06 Euro

Pflegesachleistung (38,52 Prozent aus 1.298,00 Euro)                           ./.     499,99 Euro

Verhinderungspflegegeld                                                                         ./.     134,33 Euro

Kurzeitpflegegeld                                                                                     ./.      67,16 Euro

Mögliche Steuervergünstigung                                                               ./.     150,00 Euro

verbleibender Eigenanteil                                             1.913,35 Euro

 

Eine Berücksichtigung gem. § 35a EStG ist als haushaltsnahe Dienstleistung möglich.

Dazu in dem Punkt „Steuererleichterungen“ mehr.

9.4.  Finanzierung der 24-Stunden-Pflegekraft mittels Pflegewohngeld

 

 9.4.1   Was passiert, wenn das Geld nicht reicht?

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a SGB XII sind, haben gem.

  • § 61 ff. SGB XII Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit es ihnen und ihren nicht getrenntlebenden Ehegatten nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen aufbringen bzw. soweit die pflegebedürftige Person nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügt.

Zum Einkommen gehören z. B. in- und ausländische Renten und Pensionen, Erwerbseinkommen, Einkünfte übriger Art (aus Wohn-, Nießbrauch- und Altenteilerrechten), Wohngeld, Unterhalt sowie Zinsen und Einkünften aus Kapitalvermögen.

Zum Vermögen gehören z. B. Sparguthaben, Lebens- und Sterbeversicherungen, Pkw, Bargeld, Wertpapiere, u. ä. Eine separate und individuelle Prüfung erfolgt bei Haus- und Grundvermögen. Eine Bestattungsvorsorge, die bereits Sparguthaben auf einem explizit zur Verwendung der eigenen Bestattung auf einem Treuhandkonto beinhaltet, gilt nicht als vorhandenes Vermögen und wird somit bei der Vermögensermittlung ausgegliedert.

 

9.4.2   Was ist Pflegewohngeld?

Voraussetzung zur Gewährung von Pflegewohngeld ist, dass der Pflegebedürftige pflegeversichert und mindestens in die Pflegestufe 1 eingestuft ist. Zudem muss der letzte Wohnsitz vor Heimaufnahme in NRW gelegen haben oder bei Wohnsitz außerhalb NRW die Heimaufnahme im Wege der Familienzusammenführung erfolgt sein.

Als Schonvermögen werden bei Alleinstehenden 10.000,00 Euro anerkannt; bei Ehe- paaren, bei eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie bei in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen erhöht sich die Vermögensschongrenze auf insgesamt 15.000 Euro, § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII.

Das Pflegewohngeld kennt keinen Sozialhilferückgriff i. S. d. § 94 AGB XII. Deshalb geht auch diese Leistung dem Elternunterhalt vor.

 

9.4.3   Was ist Elternunterhalt?

Sind ausreichende finanzielle Mittel zur bedarfsgerechten Sicherstellung der benötigten Pflege nicht vorhanden, so sind die Kinder gem. § 1601 BGB verpflichtet Elternunterhalb zu leisten. Bevor die Leistungspflicht besteht, wird seitens der Behörde geprüft, ob diese zur Zahlung des Elternunterhalts finanziell in der Lage sind.

Seit Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes im Jahre 2020 gibt es dafür eine Einkommensgrenze von 100.000,00 Euro brutto pro Jahr (incl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld und evtl. Gratifikationen). Verdienen die Kinder weniger, müssen sie keinen Elternunterhalt zur Finanzierung der Pflege ihrer Eltern zahlen. Das Einkommen der Schwiegerkinder bleibt unberücksichtigt. Hat der Pflegebedürftige mehrere Kinder, so werden alle Kinder berücksichtigt. Ist z. B. ein Kind unterhaltspflichtig, so hat dieser dann den anteilig ermittelten Unterhaltsanspruch zu leisten.

Eine genaue Berechnung von Elternunterhalt ist umständlich und an viele Nachweise und Faktoren geknüpft z. B. abzugsfähige regelmäßige Ausgaben, dem Selbstbehalt je nach Familienstand und vorhandenen Kindern.

 

9.4.4   Antragstellung von Pflegewohngeld

Antragsberechtigt sind die Pflegebedürftigen selbst. Der Antrag ist beim Sozialamt am Wohnort des Pflegebedürftigen zu stellen. Dem Antrag sind u. a. Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der pflegebedürftigen Person, ggf. des Ehe- gatten etc. beizufügen:

  • Pflegegutachten,
  • Schwerbehindertenausweis, Blindennachweis, o. ä.,
  • Kopie Betreuerausweis oder Vorsorgevollmacht,
  • Nachweise über Einkommen, also Rentenbescheide,
  • Nachweise für Kapitalerträge, Versicherungsbeiträge, Mieten und Nebenkosten,
  • Bankbescheinigung der Bank über alle z. Zt. bestehenden Kosten sowie über die aufgelösten Konten der letzten zehn Jahre. Sind Konten innerhalb der 10- Jahresfrist aufgelöst worden, sind Auflösungsdatum und -saldo durch das Kreditinstitut zu bescheinigen und
  • Girokontoauszüge der letzten drei Monate.

 

9.4.5   Prüfungsverfahren

Nach Eingang des Antrages beim zuständigen Amt wird neben einer Überprüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit wird auch die Angemessenheit der beantragten Leistungen geprüft. Zudem erfolgt die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

Mit Antragstellung wird geprüft, ob die angeforderten ungedeckten Pflegekosten angemessen sind.

In der Regel wird ein Hausbesuch durch einen Pflegefachberater der Behörde vorgenommen. Eine Prüfung nach Aktenlage ist in der Regel nicht vorgesehen.

 

9.4.6   Berechnung Pflegewohngeld an einem Beispiel

Kostenart                                                             Alleinstehend                 Eheleute
Kosten der Haushaltshilfe                               2.400,00 Euro                2.400,00 Euro
 
Pflegegeld (§ 37 SGB XI) – PG 4                       ./. 728,00 Euro             ./. 728,00 Euro
Pflegegeld (§ 37 SGB XI) Partner – PG 2                                                ./. 316,00 Euro
Restpflegegeld (§ 63b Abs. 5 SGB XII) – PG 4    + 242,66 Euro              + 242,66 Euro
Restpflegegeld (§ 63b Abs. 5 SGB XII) Partner – PG 2                        + 105,33 Euro
 
Summe Ausgaben                                                1.429,34 Euro             1.703,99 Euro

 

Bei der Berechnung der Höhe des Anspruches der Hilfe zur Pflege (Pflegewohngeld) ist gemäß § 63b Abs. 5 SGB XII ein um zwei Drittel gekürztes Restpflegegeld zu berücksichtigen.

Den Anspruch auf Verhinderungspflege gem. § 39 SGB XI sowie den Übertrag der hälf- tigen Leistungen der Kurzzeitpflege muss der Pflegebedürftige stellen, da diese Leistung in voller Höhe auf das Pflegewohngeld angerechnet wird.

Ermittlung Bedarfsgrenze                                                 Alleinstehend                  Eheleute

Bedarf gem. Regelbedarfsstufe 1 (§ 85 Abs. 1 i. V. m. § 28 SGB XII)   446,00 Euro                             892,00 Euro

Familienzuschlag (§ 85 Abs. 1 SGB XII)                                                                   ./.                            312,20 Euro

Kosten der Unterkunft (Grundmiete & Betriebskosten ohne Heizung ca.  500,00 Euro                      500,00 Euro

Summe Bedarf                                                                                                   946,00 Euro                       1.704,00 Euro

 

Ermittlung Einkommen                                               Alleinstehend      Eheleute

Altersrente 1. Person                                                      1.200,00 Euro       1.200,00 Euro

Altersrente 2. Person                                                                                      220,00 Euro

Betriebsrente 1. Person                                                     200,00 Euro          200,00 Euro

Versicherungen (Hausrat- und Haftpflichtversicherung)  20,00 Euro            25,00 Euro

                                                                                                                               

Summe Einkommen                                                       1.380,00 Euro      1.595,00 Euro

 

Neben dem Einkommen ist gem. § 90 Abs. SGB XII das gesamt verwertbare Vermögen einzusetzen. Einschränkend dazu sieht § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1b BarBerV für Ehepaare ein geschütztes Vermögen in Höhe von 10.000,00 Euro bzw. für Alleinstehende in Höhe von 5.000,00 Euro vor. Maßgeblich ist das Vermögen zum ersten eines Monats.

Ergebnis:                                                                       Alleinstehend      Eheleute

Summe Ausgaben                                                                                      1.429,34 Euro       1.703,99 Euro

Summe Bedarf                                                                                              946,00 Euro       1.704,00 Euro

Summe Einkommen                                                                                   1.380,00 Euro       1.595,00 Euro

Einkommensüberschuss 40%                                                                      173,60 Euro                              

Pflegewohngeld                                                                                         1.255,74 Euro      1.703,99 Euro

 

Da das Einkommen der alleinstehenden Person über der Bedarfsgrenze liegt jedoch eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 4 vorliegt, wird gem. § 87 Abs. 1 SGB XII das über die Einkommensgrenze hinausgehende Einkommen in Höhe von 40 % angerechnet.

 

9.4.3   Steuerliche Auswirkungen

Eine Berücksichtigung gem. § 35a EStG ist als haushaltsnahe Dienstleistung möglich.

Als Abzug für die haushaltsnahen Dienstleistungen können 20 % der geleisteten Aufwendungen für eine 24-Stunden-Pflege- und Betreuungskraft steuerlich direkt von der zu leistenden Einkommensteuer geltend gemacht werden. Dieser Betrag ist auf jährlich 4.000,00 Euro gedeckelt. Dies entspricht einem monatlichen   Teilbetrag   von 333,00 Euro.

Voraussetzung ist, dass die Erbringung der Dienstleistung durch die Pflege- und Betreuungskraft im Haushalt des Steuerpflichtigen erbringt und das zu versteuernde Ein- kommen in entsprechender Höhe vorhanden ist.

Ist ein Angehöriger (Kind) Auftraggeber der Pflege- und Betreuungsleistung für die Eltern, so können die Aufwendungen für Pflege- und Betreuungskräfte als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 Abs. 2 EStG einkommensteuerlich geltend gemacht werden. Darüber hinaus gibt es alternativ zu einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG als außer- gewöhnliche Belastung den Pflege-Pauschbetrag für Angehörige in Höhe von 924,00 Euro je Kalenderjahr gem. § 33b Abs. 6 EStG.

Eine Abstimmung mit einem Steuerberater zu steuerlichen Angelegenheiten ist nahezu unerlässlich.