Kurz gesagt: Ein Gehalt für pflegende Angehörige gibt es nicht. Aber es gibt mehrere Geldleistungen, die zusammen viel ausmachen: das Pflegegeld (347 bis 990 Euro im Monat), Rentenbeiträge der Pflegekasse (bis zu 735,63 Euro im Monat), den Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung (bis zu 1.800 Euro im Jahr) und für Berufstätige das Pflegeunterstützungsgeld.
1. Pflegegeld: das Geld, das Sie weitergeben dürfen
Das Pflegegeld bekommt die pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2, wenn die Pflege zu Hause sichergestellt ist. Sie darf frei entscheiden, was sie damit macht, und gibt es meist an die Angehörigen weiter, die sie versorgen. 2026 sind das 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Alle Beträge stehen in unserer Pflegegeld-Tabelle.
2. Rentenpunkte: die Pflegekasse zahlt in Ihre Rente ein
Wer einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 pflegt, bekommt von der Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung. Voraussetzungen:
- Sie pflegen wenigstens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage.
- Sie arbeiten selbst nicht mehr als 30 Stunden pro Woche.
- Sie pflegen nicht beruflich, sondern als Angehörige, Nachbarin oder Freund.
Wie viel eingezahlt wird, hängt vom Pflegegrad und von der Leistungsart ab. 2026 sind es bis zu 198,62 Euro im Monat bei Pflegegrad 2 und bis zu 735,63 Euro im Monat bei Pflegegrad 5. Wer für die Pflege den Job aufgibt, ist außerdem arbeitslosenversichert, die Pflegekasse zahlt dafür 51,42 Euro im Monat. Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse, meist mit einem Fragebogen zur Pflegeperson.
3. Pflege-Pauschbetrag: weniger Steuern
Wer unentgeltlich pflegt, kann in der Steuererklärung einen festen Betrag abziehen, ohne Belege:
- Pflegegrad 2: 600 Euro im Jahr
- Pflegegrad 3: 1.100 Euro im Jahr
- Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 Euro im Jahr
Voraussetzung ist, dass Sie selbst pflegen, in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person, und dafür keine Einnahmen erhalten. Mehr Steuertipps finden Sie im Ratgeber Steuern für pflegende Angehörige.
4. Pflegeunterstützungsgeld: zehn Tage Auszeit vom Job
Tritt ein Pflegefall plötzlich ein, etwa nach einem Sturz, dürfen Beschäftigte bis zu 10 Arbeitstage im Jahr der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren. Für diese Tage zahlt Ihnen die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person das Pflegeunterstützungsgeld, in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Sagen Sie dem Arbeitgeber sofort Bescheid und reichen Sie eine ärztliche Bescheinigung ein.
5. Pflegezeit und Familienpflegezeit
Für längere Zeiten gibt es zwei Freistellungen:
- Pflegezeit: bis zu sechs Monate ganz oder teilweise freigestellt. Gilt bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
- Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate in Teilzeit, mindestens 15 Stunden pro Woche. Gilt bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten.
Beides zusammen darf 24 Monate pro Angehörigem nicht überschreiten. Für den Verdienstausfall gibt es ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Es gleicht die Hälfte der Lohnlücke aus.
6. Entlastung, die Geld spart
Nicht als Geld auf dem Konto, aber als bezahlte Hilfe: der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat und der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Damit können Sie sich vertreten lassen, wenn Sie selbst eine Pause brauchen.
Wenn die Pflege zu viel wird
Viele Angehörige tragen die Pflege über Jahre, neben Beruf und eigener Familie. Wenn es nicht mehr geht, kann eine Betreuungskraft im Haushalt übernehmen, finanziert zum großen Teil über das Pflegegeld. Was das kostet, zeigt unser Ratgeber zur Kostenübernahme durch die Pflegekasse.
Häufige Fragen
Bekommen pflegende Angehörige ein Gehalt?
Nein. Das Pflegegeld geht an die pflegebedürftige Person, die es weitergeben kann. Dazu kommen Rentenbeiträge und Steuervorteile für die Pflegeperson selbst.
Wie viele Rentenpunkte bekomme ich bei Pflegegrad 3?
Das hängt davon ab, ob Pflegegeld, Sachleistung oder beides bezogen wird. Bei Pflegegrad 3 zahlt die Pflegekasse 2026 bis zu 316,32 Euro im Monat in die Rentenversicherung ein. Wie viele Punkte das ergibt, rechnet die Rentenversicherung aus.
Die Rentenbeiträge regelt der § 44 SGB XI, den Pflege-Pauschbetrag der § 33b EStG. Alle Leistungsbeträge 2026 stehen in der Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums.